Arbeitsrecht: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine Abfindung zusteht.
Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung
Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung haben Arbeitnehmer nicht. Ausnahmen ergeben sich jedoch aus:
- Sozialplänen
- Tarifvertraglichen Regelungen
- Individualvereinbarungen in Arbeitsverträgen
- Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen: Diese können Abfindungsregelungen enthalten.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber gemäß § 1a KSchG eine Abfindung anbieten. Diese beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und eine Abfindung gezahlt wird, sofern der Arbeitnehmer die gesetzliche Klagefrist von drei Wochen gegen die Kündigung ungenutzt verstreichen lässt.
Kündigungsschutzklage und Abfindung
Eine Kündigungsschutzklage selbst verschafft keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung, da diese die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zum Ziel hat und auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
- Verhandlung während des Kündigungsschutzprozesses: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können während des Prozesses eine Abfindung aushandeln, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht sinnvoll erscheint.
- Gerichtliche Entscheidung: Nach §§ 9, 10 KSchG kann das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen, wenn die Kündigung für unwirksam gehalten wird und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
Auswirkungen auf Arbeitslosengeld
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags kann eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I zur Folge haben, da der Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes selbst herbeigeführt hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt hat. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die von den Sozialgerichten anerkannt werden.
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