Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt. Er befasst sich mit dem Ausgleich der Anrechte der Ehepartner auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die während der Ehe erworben wurden. Umgangssprachlich wird er auch als Rentenausgleich bezeichnet.

Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • Automatische Durchführung: Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, wird er im Rahmen der Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt.
  • Ausnahme bei kurzer Ehe: Eine Ausnahme besteht bei Ehen von kurzer Dauer (weniger als drei Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags). Hier findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beim Familiengericht beantragt.

Verfahren des Versorgungsausgleichs

  • Auskünfte der Rentenversorgungsträger: Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens holt das Familiengericht Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern der Eheleute ein. Dies betrifft Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge.
  • Teilung der Anrechte: Jedes Anrecht, das die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, wird gesondert geteilt. Jeder Ehegatte erhält die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des jeweils anderen Ehegatten.
  • Berechnung der Ehezeit: Die Ehezeit wird vom Monatsersten der Eheschließung bis zum Monatsletzten, der der Zustellung eines Scheidungsantrags vorausgeht, berechnet. Zeiten außerhalb dieser Ehezeit werden nicht ausgeglichen.

Auswirkungen und Ziel des Versorgungsausgleichs

  • Ziel: Der Versorgungsausgleich zielt nicht darauf ab, dass die geschiedenen Eheleute eine gleich hohe Rente erhalten. Vielmehr soll eine faire Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anrechte erfolgen.
  • Keine Verrechnung unterschiedlicher Rechte: Eine Verrechnung der Rechte findet nur statt, wenn beide Eheleute Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben.

Gerichtliche Entscheidung

  • Familiengericht: Bei der Scheidung entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich. Es teilt die während der Ehezeit erworbenen Anrechte und legt im Scheidungsbeschluss fest, welcher Ehegatte welche Anrechte erhält.
  • Geringfügigkeit und fehlende Ausgleichsreife: Das Gericht kann entscheiden, dass Anrechte wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden oder dass Anrechte derzeit nicht ausgeglichen werden können, weil es sich z.B. um eine verfallbare Anwartschaft bei einer Betriebsrente handelt. In solchen Fällen kommt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung in Frage.

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • Voraussetzungen: Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist erst möglich, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst eine Versorgung aus dem bisher nicht ausgeglichenen Anrecht erhält und die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen erfüllt (z.B. Rentenalter erreicht hat).

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