Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist eine besondere Form der Gütertrennung während der Ehe mit einem Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. Dieser wird entweder durch einen Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die Scheidung der Ehe oder durch Tod beendet. Vermögen, das die Eheleute jeweils während der Ehe erwerben, gehört ihnen alleine, aber bei Ende der Zugewinngemeinschaft werden die Zuwächse ausgeglichen.

Rechtsgrundlagen und Beginn

  • Güterstand: Ehepaare, die ab dem 29. Januar 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und in Deutschland die Ehe geschlossen haben, leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. Bei ausländischen Ehepartnern kann internationales Recht einen anderen Güterstand vorsehen.
  • Vor dem 29. Januar 2019: Für Ehen, die vor diesem Datum geschlossen wurden, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgebend, wenn die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und mindestens ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Vermögensverhältnisse und Schulden

  • Eigentum: Eine Eheschließung führt nicht dazu, dass bereits vorhandenes oder während der Ehe neu erworbenes Vermögen den Ehegatten gemeinsam gehört. Jeder Ehegatte behält das, was er vor der Ehe erworben hatte oder während der Ehe alleine erwirbt.
  • Schulden: In Deutschland haftet eine verheiratete Person in der Regel nur für ihre eigenen Schulden und nur mit ihrem eigenen Vermögen. Eine Ausnahme besteht für „Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs der Familie“, die beide Eheleute verpflichten, unabhängig davon, wer den Vertrag abgeschlossen hat.

Schutzmechanismen

  • Vermögensverwaltung: Jeder Ehepartner kann sein Vermögen grundsätzlich selbst verwalten und darüber verfügen. In der Zugewinngemeinschaft gibt es jedoch Grenzen:
    • Verfügungen über das Gesamtvermögen: Ein Ehepartner benötigt die Zustimmung des anderen, wenn er über sein Vermögen im Ganzen verfügen möchte (§ 1365 BGB).
    • Ehelicher Hausrat: Verfügungen über Gegenstände des ehelichen Haushalts, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1369 BGB).

Auswirkungen auf das Erbrecht

  • Erbrecht: Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat Auswirkungen auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt neben Kindern beispielsweise die Hälfte des Nachlasses.

Zugewinnausgleich

  • Beendigung des Güterstandes: Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht bei Scheidung, Tod eines Ehegatten oder durch einen Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Berechnung: Der Zugewinnausgleich erfolgt durch den Vergleich des Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist in der Regel der Tag der Eheschließung, für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, der Todestag des Erblassers oder ein im Ehevertrag festgelegter Tag.
  • Privilegierter Erwerb: Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen des Beschenkten oder Erben zugerechnet.
  • Ausgleichsanspruch: Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, muss die Hälfte der Differenz des Vermögenszuwachses an den anderen Ehegatten ausgleichen.

Geltendmachung des Zugewinnausgleichs

  • Anspruch: Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch bei der Beendigung des Güterstandes, sondern muss aktiv geltend gemacht werden. Dies kann durch Verhandlungen oder gerichtliche Verfahren erfolgen.

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