Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung, in der letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und Bestimmungen zu vertragsmäßigen und wechselbezüglichen Verfügungen.

Wesentliche Merkmale des Erbvertrags

  • Vertragspartner: Bei einem Erbvertrag schließen mindestens zwei Personen einen Vertrag, wobei mindestens einer der Vertragspartner eine Verfügung von Todes wegen treffen muss. Als Erbe oder Vermächtnisnehmer können sowohl der andere Vertragspartner als auch andere Personen eingesetzt werden.
  • Notarielle Beurkundung: Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
  • Bindungswirkung: Ein Erbvertrag hat eine wesentlich größere Bindungswirkung als ein Testament und ist nur eingeschränkt widerrufsfähig. Grundsätzlich ist er unwiderruflich, sodass sowohl der Erblasser als auch die weiteren Vertragspartner nach Vertragsschluss an diesen Erbvertrag gebunden sind. Dadurch ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt und kann nicht mehr abweichend testieren.

Widerruf und Rücktritt

  • Widerruf: Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur möglich, wenn die Vertragspartner dies im Erbvertrag vorbehalten haben. Eine einvernehmliche Aufhebung der erbvertraglichen Vereinbarung ist jedoch jederzeit durch die Vertragspartner möglich.
  • Anfechtung: Eine Anfechtung des Erbvertrages ist rechtlich möglich.
  • Vertragsgestaltung: Die Vertragsparteien können im Erbvertrag regeln, in welchem Umfang Bindungen eintreten sollen und ob spätere einseitige Änderungen der Verfügungen zulässig sind. Dies ist besonders relevant, wenn in Bezug auf einzelne Verfügungen keine Bindungswirkung gewollt ist, z.B. bei der Bestimmung von Erben des Längstlebenden, Ersatzerben oder einzelnen Vermächtnissen.

Anwendungsbereiche des Erbvertrags

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Erbverträge sind vor allem für Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sinnvoll, da ihnen der Abschluss eines Ehegattentestaments nicht möglich ist. In einem Erbvertrag können sich unverheiratete Paare gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einsetzen und andere wechselbezügliche Verfügungen treffen.
  • Gegenleistung und Pflichtteilsverzicht: Ein Erbvertrag wird oft abgeschlossen, wenn eine Gegenleistung für eine Erbeinsetzung vereinbart wird oder ein Vertragspartner einen Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erblasser abgeben soll. In diesem Rahmen kann dem Verzichtenden z.B. eine lebzeitige Abfindung gewährt oder eine andere Teilhabe am späteren Nachlass vereinbart werden.
  • Unternehmensnachfolge: Insbesondere in der Unternehmensnachfolge wird häufig ein Erbvertrag beurkundet, um klare Regelungen für den Erbfall zu treffen und unternehmerische Kontinuität zu gewährleisten.

Beratung und Beurkundung

Eine umfassende Beratung durch einen Notar gewährleistet, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden und der Erbvertrag rechtssicher und den Wünschen der Vertragspartner entsprechend gestaltet ist.

Für weitere Informationen und eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Zur übergeordneten Seite: Erben, Testament, Erbschein